Wo derzeit überall ehrenamtliche Richter
mitwirken sieht man in der Grafik "Gerichtszweige".
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Schöffengerichte sind ein Garant gelebter Demokratie Die Beteiligung von Schöffen und Jugendschöffen
bei Gerichtsprozessen schafft eine breitere Basis bei der Urteilsfindung.
Besonders im Bereich der sozialen Kompetenz leisten Schöffen mit spezifischen
Kenntnissen und Fähigkeiten wichtige Beiträge zur Rechtsfindung,
wobei die Auseinandersetzung mit nichtjuristischen Denkweisen häufig
der Klärung in hohem Maße gedient hat. Informations- und Fortbildungsangebote
sollen Schöffinnen und Schöffen in ihrer Handlungskompetenz unterstützen
und die gleichberechtigte Mitwirkung am Rechtsfindungsprozess ermöglichen
und verbessern.
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Schöffen
Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht in Strafsachen in weitem Umfang die Beteiligung von Schöffen vor, die neben Berufsrichtern gleichberechtigt an der Hauptverhandlung teilnehmen und zur Urteilsfindung beitragen. Als solche sind sie, wie die Berufsrichter auch, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe.
(siehe dazu unter "wichtiges im Amt" -> Gerichtsverfassungsgesetz, Vierter Titel Schöffengerichte, GVG ab § 28)
Für das Auswahlverfahren der Schöffen
stellen die Gemeinden alle 5 Jahre gemäß einem im Gesetz festgelegten
Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle
Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste
wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht,
einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk,
die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen gewählt.
In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen
auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt. Die laufende Schöffenperiode
begann 2009 und endet 2013. Die Schöffen bilden rein zahlenmäßig
den größten Teil der ehrenamtlichen Richter.
Handelsrichter
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachterlichen
Vorschlag der Industrie- und Handelskammer für die Dauer von fünf
Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. (GVG
ab § 108) Bei der IHK kann man sich also melden um in die Liste
aufgenommen zu werden.
Sozialrichter
Jede Kammer des Sozialgerichts wird in
der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als
Beisitzern tätig (SGG
§12). Im § 14 heißt es weiter: Die Vorschlagslisten
für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
der Sozialversicherung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten
von den Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozail- oder berufspolitischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3
Statz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitnehmer von
Vereinigungen von Arbeitgebern und den in §16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten
obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
Arbeitsrichter
Ehrenamtliche Arbeitsrichter werden aus
den Reihen der Arbeitgeber (siehe ArbGG
§ 22) und aus den Reihen der Arbeitnehmer berufen (siehe ArbGG
§ 23). Die Vorschlagslisten stellen also Arbeitgebervereinigungen
und die Gewerkschaften auf.
Landwirtschaftsrichter
Bei einigen Gerichten werden auch Kammern
für Landwirtschaft gebildet. Hierzu ist das Procedere wie bei Handesrichtern.
Die Vorschalgsliste obliegen der IHK und durch Landesrecht bestimmte Vereinigungen.
Finanzrichter
Die ehrenamtlichen Richter werden für
jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach
Vorschlagslisten (§ 25) gewählt (siehe FGO
§ 22). In § 25 heißt es weiter: Die Vorschlagsliste
der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten
des Finanzgerichts aufgestellt Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören
(siehe FGO § 25).
Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wenden Sie sich direkt an das Finanzgericht.
Verwaltungsrichter
Die Kreise und kreisfreien Städte
stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche
Richter auf (siehe VwGO
§ 28). Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wenden Sie sich direkt
an das Landratsamt oder Ihre zuständige Stelle in der Stadtverwaltung.